Dabei gilt es zu bedenken, dass grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten für eine verfassungskonforme Verteilung der Strassenbaulast in Braunwald bestehen. Neben der Übernahme sämtlicher Strassen und Wege erscheint es beispielsweise als denkbar, nur die in der Bauzone liegenden Strassen zu übernehmen, wovon auch die Beschwerdeführer ausgehen. Sind aber Lösungen zulässig, bei welchen die Beigeladene nicht für sämtliche Strassen und Wege die Strassenbaulast übernehmen muss, behält die Beschwerdegegnerin 1 ihre Existenzberechtigung und bleiben die Beschwerdeführer für die nicht übernommenen Strassen und Wege ohnehin abgabepflichtig.