Insbesondere könnten die Abgaben nicht ohne Weiteres der Beigeladenen überbunden werden; hierzu mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage. Grundsätzlich hätte daher die Beschwerdegegnerin 1 die Ausfälle zu tragen, was ihre Aufgabenerfüllung wesentlich erschweren würde. | | | | Es stellt sich nun die Frage, ob übergangsweise eine Regelung geschaffen werden könnte, welche die Beigeladene in die Pflicht nehmen würde. Dabei gilt es zu bedenken, dass grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten für eine verfassungskonforme Verteilung der Strassenbaulast in Braunwald bestehen.