beispielsweise ein ganzes Regelungssystem aus den Angeln gehoben würde oder eine wichtige öffentliche Aufgabe bis auf Weiteres nicht mehr oder nicht mehr zufriedenstellend erfüllt werden könnte. Beim Entscheid ist dabei die Schwere der Verfassungsverletzung mitzuberücksichtigen. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Rechtsmittelinstanz nicht in der Lage oder nicht dazu berufen ist, die mangelhafte Norm durch eine eigene, bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers geltende Anordnung zu ersetzen (BGE 123 I 56 E. 3c; BGer-Urteil 2C_670/2008 vom 27. November 2008 E. 6.1).