5. | | 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die festgestellten verfassungsrechtlichen Mängel die Nichtanwendung der in den Statuten festgesetzten Abgabepflicht bzw. eine Aufhebung der strittigen Rechnungen zur Folge haben. Die Vorinstanz ging dabei davon aus, dass die Rechtssicherheit und die Verhältnismässigkeit einer Befreiung der Beschwerdeführer von der Abgabepflicht entgegenstehen würden. Insgesamt ergebe sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot in erster Linie der Auftrag an die neuen Gemeinden, die beim Start bestehenden Ungleichheiten baldmöglichst zu beseitigen. | | | | 5.2 Die Feststellung, dass die strittigen Forderungen gegen Verfassungsrecht verstossen, hat nicht zwingend deren Aufhebung zur