BV-Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 127 N. 62). Sachlich gilt das Doppelbesteuerungsverbot nicht auf dem Gebiet der Kausalabgaben (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in ZBl 2003 S. 505 ff., 508). Analoges gilt für das innerkantonale Doppelbesteuerungsverbot zwischen zwei oder mehreren Gemeinden. | | | | Dass das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 Abs. 3 BV vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, ergibt sich bereits daraus, dass die strittigen Abgaben keinen interkantonalen Bezug aufweisen. Auch Art. 205 Abs. 2 StG kommt nicht zum Tragen, da vorliegend nicht eine Steuerausscheidung zwischen mehreren Glarner Gemeinden in Frage steht.