Ein Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 Abs. 3 BV liegt dann vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zustehen würde (BGE 133 I 19 E. 2.1, mit Hinweisen). Damit von einer Doppelbesteuerung gesprochen werden kann, müssen grundsätzlich vier Kriterien erfüllt sein: Identität des Steuersubjekts, des Steuerobjekts, der Steuerperiode und der Steuerart (Klaus A. Vallender/René Widerkehr, in St. Galler