| | | | 4.5 Hingegen ist das von den Beschwerdeführern angerufene Doppelbesteuerungsverbot vorliegend nicht einschlägig. Gemäss Art. 127 Abs. 3 BV ist die interkantonale Doppelbesteuerung untersagt. Nach Art. 205 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 (StG) richtet sich die Steuerausscheidung zwischen den Glarner Gemeinden, unter Vorbehalt allfälliger besonderer Vorschriften der Vollziehungsverordnung, nach den Grundsätzen des Bundesrechts zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung.