Die Gleichbehandlung ist nicht nur dann geboten, wenn zwei Tatbestände in allen ihren tatsächlichen Elementen absolut identisch sind, sondern auch, wenn die im Hinblick auf die zu erlassende oder anzuwendende Norm relevanten Tatsachen gleich sind (BGE 135 V 361 E. 5.4.1, mit Hinweisen). | | | | Die Beschwerdegegnerin 1 wurde im Jahr 1895 gegründet und blieb von der Verselbständigung der Gemeinde Braunwald im Jahr 1939 unberührt. Ihre Aufgabe lag darin, die bestehenden Fussund Fahrwege auszubauen und zu unterhalten. Die sich daraus ergebenden Lasten wurden auch nach der Gründung der Gemeinde Braunwald von der Beschwerdegegnerin 1 getragen (Bg. 2 act. A/11/1 und B/10/1).