| | | | 4.4 Ungeachtet davon, ob man die Abgaben als Beiträge oder als Kostenanlastungssteuern qualifizieren will, liegt ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsprinzip vor. Dieses wird durch Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 4 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV) gewährleistet. Ihm kommt umfassende Geltung zu. Es ist von sämtlichen Staatsorganen in allen Funktionen und auf sämtlichen Ebenen der Staatstätigkeit zu beachten. Im Bereich des Verwaltungsrechts gilt deshalb der Rechtsgleichheitsgrundsatz sowohl für den Erlass verwaltungsrechtlicher Normen als auch für deren Anwendung im Einzelfall durch Verwaltungsbehörden und Gerichte (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 489). | | | |