127 Abs. 2 BV zum Tragen. Danach sind bei der Ausgestaltung der Steuern, soweit es deren Art zulässt, insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Haben die Grundeigentümer für die Erstellung und den Unterhalt sämtlicher Strassen in Braunwald selber aufzukommen, verstösst dies gegen den aus dem Rechtsgleichheitsprinzip hervorgegangenen Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Namentlich die in der Bauzone liegenden Strassen werden von den Grundeigentümern nicht stärker in Anspruch genommen als von der übrigen Bevölkerung.