Die strittigen Abgaben werden in den Statuten als Anlagebeiträge (vgl. etwa Art. 7 Abs. 1 Statuten) bezeichnet. Abgabepflichtig sind die Grundeigentümer und Motorfahrzeughalter. Zumindest betreffend die in der Bauzone liegenden Strassen und Wege, welche durch die Allgemeinheit rege genutzt werden, lässt sich ein solcher Sondervorteil den einzelnen Grundeigentümern nicht konkret zurechnen. Es ist daher fraglich, ob es sich bei den Abgaben der Grundeigentümer nicht eher um Kostenanlastungssteuern handelt. | | | | 4.3 Ginge man davon aus, dass es sich bei den Abgaben der Grundeigentümer um Kostenanlastungssteuern handelt, käme Art. 127 Abs. 2 BV zum Tragen.