Sie unterscheiden sich von der Vorzugslast dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie – abstrakt – als hauptsächlicher Verursacher der Aufwendungen angesehen werden kann (BGE 124 I 289 E. 3b). | | | | Die strittigen Abgaben werden in den Statuten als Anlagebeiträge (vgl. etwa Art. 7 Abs. 1 Statuten) bezeichnet.