Ob es sich bei den vorliegend strittigen Abgaben um Vorzugslasten (Beiträge) und somit um Kausalabgaben oder aber um Kostenanlastungssteuern handelt, bedarf einer näheren Prüfung. Kostenanlastungssteuern sind Sondersteuern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Sie unterscheiden sich von der Vorzugslast dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt.