Die öffentlichen Abgaben lassen sich in Kausalabgaben und Steuern unterteilen. Kausalabgaben sind dabei Geldleistungen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte Leistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben. Im Gegensatz dazu sind Steuern voraussetzungslos zu entrichten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2624 f.). | | | | Ob es sich bei den vorliegend strittigen Abgaben um Vorzugslasten (Beiträge) und somit um Kausalabgaben oder aber um Kostenanlastungssteuern handelt, bedarf einer näheren Prüfung.