Es sei im Übrigen weiterhin möglich, für eine bestimmte Entschliessungsstrasse eine Wegkorporation zu gründen und die Erstellungsund Unterhaltskosten den Korporationsmitgliedern zu überwälzen, ohne dass dadurch das Doppelbesteuerungsverbot tangiert sei. Schliesslich sei zu beachten, dass es nicht möglich sei, im Rahmen einer Gemeindefusion dieser Grösse, mit Bezug auf sämtliche Details die Rechtsgleichheit per Datum der Fusion herzustellen. Hätte man dies gewollt, so hätte für die Vorbereitung der Fusion wesentlich mehr Zeit eingeräumt werden müssen. | | | |