Dass jedoch die angefochtenen Jahresbeiträge 2011 nicht korrekt erhoben worden seien oder dass sie nicht mit den Vorgaben der Statuten übereinstimmten, sei von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht worden. Es könne nicht Aufgabe des Beschwerdegegners 2 sein, anstelle des zuständigen Gemeindeorgans Entscheide über die Ausgestaltung und Finanzierung des kommunalen Strassennetzes zu treffen. Es verstosse zudem gegen den Grundsatz der Gesetzmässigkeit, wenn der Erlass von Ersatzrecht einer anderen Behörde vorbehalten sei. Sofern dies überhaupt zulässig wäre, könnte ein solcher Entscheid einzig durch den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. | | | | 3.4