| | | | 3.3 Der Beschwerdegegner 2 weist darauf hin, dass die Wegkorporation im Zeitpunkt seines Entscheids bestanden habe und auch heute noch bestehe. Diese müsse ihren Rechten und Pflichten weiterhin nachkommen, worunter auch die Beitragspflicht der Mitglieder falle. Die Überprüfungsbefugnis habe sich daher einzig auf die Richtigkeit der Rechnungen und deren Übereinstimmung mit den Statuten der Beschwerdegegnerin 1 beschränkt. Dass jedoch die angefochtenen Jahresbeiträge 2011 nicht korrekt erhoben worden seien oder dass sie nicht mit den Vorgaben der Statuten übereinstimmten, sei von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht worden.