Die Arbeitsgruppe der Beigeladenen habe einen neuen Zeitplan vorgelegt, der eine Lösung bis zum 31. Dezember 2013 verlangt habe. Dieser Zeitplan sei eingehalten worden. Damit hätten die Beschwerdeführer aber keinen Anspruch darauf, die Rechnungen für das Jahr 2011 nicht bezahlen zu müssen. Eine verbotene Doppelbesteuerung liege nicht vor. Es sei zu beachten, dass die Beigeladene in den Jahren 2011 bis 2013 keine Steuergelder für den Strassenunterhalt verbraucht habe. Daneben würden die Beschwerdeführer verkennen, dass in der speziellen Situation von Braunwald die Strassen teilweise der Beschwerdegegnerin 1 und teilweise Drittparteien gehörten. | | | | 3.3