| | | | 3.2 Die Beschwerdegegnerin 1 ist der Auffassung, die von den Beschwerdeführern gerügte Ungleichbehandlung sei früher gewollt gewesen. Der Regierungsrat habe mehrmals darauf hingewiesen, dass die bisherige Regelung bis zum Vorliegen einer neuen Regelung Bestand haben werde. Die Anliegen der Beschwerdeführer seien mit dem Entscheid der Beigeladenen vom 16. Mai 2013 und dem festgesetzten Strassenplan vom 28. Oktober 2013 erfüllt. Die Beigeladene sei nicht verpflichtet gewesen, bereits per 1. Januar 2011 eine Lösung vorzulegen. Die Arbeitsgruppe der Beigeladenen habe einen neuen Zeitplan vorgelegt, der eine Lösung bis zum 31. Dezember 2013 verlangt habe.