Es sei Sache der Gemeindebehörden, ihre Strukturen so aufzugleisen, dass sie ihren Aufgaben nachkommen könnten. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz selber festhalte, aus dem Rechtsgleichheitsgebot ergebe sich in erster Linie der Auftrag an die neuen Gemeinden, die beim Start bestehenden Ungleichheiten baldmöglichst zu beseitigen. Eine – neben den Staats- und Gemeindesteuern – nochmalige Belastung der Liegenschaftseigentümer komme einer verbotenen Doppelbesteuerung gleich, weshalb die angefochtenen Rechnungen bereits aus diesem Grund aufzuheben seien.