3. | | 3.1 Die Beschwerdeführer führen aus, dass sie nicht grundsätzlich die Existenzberechtigung von Korporationen bestreiten würden. Auch sei ihnen bewusst, dass nicht sämtliche "Strässchen" und "Weglein" des Siedlungsraums Braunwald durch die Beigeladene übernommen würden. Diese müsse aber zumindest den Unterhalt der Strassen im Rahmen der Bauzonen der früheren Gemeinde Braunwald übernehmen. Es könne ihnen nicht angelastet werden, dass es die früheren Gemeindebehörden seit 2008 nicht geschafft hätten, für rechtsgleiche Verhältnisse zu sorgen. Es sei Sache der Gemeindebehörden, ihre Strukturen so aufzugleisen, dass sie ihren Aufgaben nachkommen könnten.