Die Abgaben an die Wegkorporation Braunwald werden bei Grundeigentum neben einem Grundbetrag nach der Kubatur des umbauten Raums festgelegt (Art. 8 Statuten), bei den Motorfahrzeugen nach der Zahl und dem Verwendungszweck der Fahrzeuge (Art. 10 Statuten). Die Höhe der Abgaben wird gemäss Art. 13 Statuten durch die Hauptversammlung festgesetzt. | | | |