2. | | Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Statuten der Wegkorporation Braunwald in der Fassung vom 16. Juni 1995 (Statuten) ist die Wegkorporation Braunwald Eigentümerin der Gemeindestrassen in Braunwald und trägt für diese die Strassenbaulast. Der Besitz von Grundeigentum in Braunwald sowie die Benützung der Korporationsstrassen durch Motorfahrzeuge verpflichtet nach Art. 6 Abs. 1 Statuten zur Mitgliedschaft in der Wegkorporation Braunwald. Die Abgaben an die Wegkorporation Braunwald werden bei Grundeigentum neben einem Grundbetrag nach der Kubatur des umbauten Raums festgelegt (Art. 8 Statuten), bei den Motorfahrzeugen nach der Zahl und dem Verwendungszweck der Fahrzeuge (Art. 10 Statuten).