a VRG zu gewärtigen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sämtliche Grundeigentümer von Braunwald Mitglied der Beschwerdegegnerin 1 sind. Vergleichbar mit dem vorliegenden Fall sind beispielsweise Verfahren, in welchen eine Gebühr einer Gemeinde angefochten wird. Auch hier bestünde kein Grund für einen Ausstand, allein weil die am Entscheid mitwirkende Person ebenfalls in der Gemeinde gebührenpflichtig ist. Insofern ist Art. 13 Abs. 1 lit. a VRG in Fällen wie dem vorliegenden zurückhaltend auszulegen. | | | |