Die Beschwerdeführer machen nicht geltend und es ist auch nicht anzunehmen, dass sie erst nach dem Entscheid der Vorinstanz Kenntnis davon erhielten, dass deren Vorsteher aufgrund des erworbenen Grundeigentums Mitglied der Beschwerdegegnerin 1 ist. Insofern erweist sich die Ausstandsrüge als verspätet. | | | | Im Übrigen wäre es ohnehin fraglich, ob der Departementsvorsteher in den Ausstand hätte treten müssen. Nur weil er eines von zahlreichen Mitgliedern der Beschwerdegegnerin 1 ist, hatte er kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens oder einen Vor- oder Nachteil im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a VRG zu gewärtigen.