Das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gebietet es, Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen. Wer im Wissen um einen möglichen Ausstandsgrund untätig bleibt und sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, hat den Anspruch auf die spätere Ausstandsrüge verwirkt (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 5a N. 43 f.). | | | | Die Beschwerdeführer machen nicht geltend und es ist auch nicht anzunehmen, dass sie erst nach dem Entscheid der Vorinstanz Kenntnis davon erhielten, dass deren Vorsteher aufgrund des erworbenen Grundeigentums Mitglied der Beschwerdegegnerin 1 ist.