Fand das Telefongespräch aber erst knapp ein Jahr nach Abschluss des Schriftenwechsels statt, kann nicht auf eine Voreingenommenheit des Departementsvorstehers geschlossen werden. Die von ihm am 7. Juni 2013 getätigten Äusserungen erscheinen zwar als unbedacht, führen aber nicht dazu, dass der Departementsvorsteher als befangen zu gelten hätte und so nicht mehr am Entscheid der Vorinstanz hätte mitwirken dürfen. | | | | 1.5.3 Aus Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 lit.