| | | | Äussert sich der Vorsteher einer zum Entscheid berufenen Behörde während des laufenden Rechtsmittelverfahrens explizit oder – wie vorliegend – auch implizit über den mutmasslichen Verfahrensausgang, kann dies Zweifel an seiner Unbefangenheit wecken. Vorliegend gilt es aber zu beachten, dass der Schriftenwechsel am 22. August 2012 abgeschlossen worden war, das Telefongespräch zwischen dem Departementsvorsteher und dem Präsidenten der Beschwerdegegnerin 1 aber vom 7. Juni 2013 datiert. Fand das Telefongespräch aber erst knapp ein Jahr nach Abschluss des Schriftenwechsels statt, kann nicht auf eine Voreingenommenheit des Departementsvorstehers geschlossen werden.