Der Departementsvorsteher sei auch nicht verpflichtet gewesen, in den Ausstand zu treten. Zwar sei er aufgrund eines Liegenschaftserwerbs seit Oktober 2012 "Zwangs"-Mitglied in der Beschwerdegegnerin 1. Er sei am vorliegenden Verfahren aber weder selbst als Partei beteiligt noch sei er im Vorstand der Beschwerdegegnerin 1 engagiert. Er sei daher vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens in gleicher Weise betroffen wie alle Mitglieder der Beschwerdegegnerin 1. | | | | 1.5.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne einen Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird.