Überdies sind sie der Auffassung, dass der Departementsvorsteher wegen Interessenkollisionen in den Ausstand hätte treten müssen, weil er als Eigentümer einer Wohnung in Braunwald Mitglied der Beschwerdegegnerin 1 sei. | | | | Der Beschwerdegegner 2 führt aus, dass der Departementsvorsteher im Telefongespräch mit dem Präsidenten der Beschwerdegegnerin 1 lediglich auf den Aufruf des Regierungsrats im Amtsblatt vom 10. Mai 2012 verwiesen habe, wonach die Korporationen ihre Pflichten weiterzuführen und folglich die Mitglieder auch ihre Beiträge weiterhin zu begleichen hätten. Der Departementsvorsteher sei auch nicht verpflichtet gewesen, in den Ausstand zu treten.