1.5. | | 1.5.1 Gemäss dem Protokoll der Beschwerdegegnerin 1 vom 7. Juni 2013 hatte der Vorsteher des Beschwerdegegners 2 an jenem Tag dem Präsidenten der Beschwerdegegnerin 1 mitgeteilt, dass die Rechnungen der vergangenen beiden Jahre durch die Beschwerdeführer zu bezahlen seien. Die Beschwerdeführer schliessen daraus auf eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV. Überdies sind sie der Auffassung, dass der Departementsvorsteher wegen Interessenkollisionen in den Ausstand hätte treten müssen, weil er als Eigentümer einer Wohnung in Braunwald Mitglied der Beschwerdegegnerin 1 sei.