Eine Rechtsverzögerung hätten sie jedoch im vorinstanzlichen Verfahren, solange der Entscheid noch ausstand, rügen müssen. Nunmehr besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/ Genf 2014, § 19 N. 52), welche die Beschwerdeführer zu Recht auch nicht formell erheben. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass dem Gericht auch unter Beachtung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls eine Verfahrensdauer von zwei Jahren als lange erscheint. | | | |