Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. | | | | 1.3 Da sich der Sachverhalt rechtsgenüglich aus den Akten ergibt und sich im vorliegenden Verfahren in erster Linie rechtliche Fragen stellen, ist auf den durch die Beschwerdeführer beantragten Augenschein zu verzichten. | | | | 1.4 Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des durch Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) garantierten Beschleunigungsgebots geltend. Eine Rechtsverzögerung hätten sie jedoch im vorinstanzlichen Verfahren, solange der Entscheid noch ausstand, rügen müssen.