VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. Die Beschwerdeführer bezwecken mit ihren Beschwerden die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und damit einhergehend der durch sie zu zahlenden Rechnungen betreffend die Abgaben an die Wegkorporation für das Jahr 2011. An der Aufhebung der Rechnungen haben sie ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse; dies unabhängig davon, ob ihr Anliegen, dass die Strassen in Braunwald durch die Gemeinde übernommen werden, mittlerweile erfüllt ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.