1. | | 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. | | | | 1.2 Die Beschwerdegegnerin 1 geht davon aus, dass auf die Beschwerden infolge fehlenden Interesses nicht einzutreten sei. Gemäss Art. 88 lit. a VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat.