{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00107_2014-04-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=251&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "783aeae75b1775c6838af550761a1cd3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00107", "VG.2014.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00107 (VG.2014.49)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00107 (VG.2014.49)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00107 (VG.2014.49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:33", "Checksum": "15b76efd5503a8c81829d3be0fe1b8a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00107 (VG.2014.49)\nRegeste:\nAbgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)\n\n5.\n|\n|\n5.1 Zu prüfen bleibt, ob die festgestellten\nverfassungsrechtlichen Mängel die Nichtanwendung der in den Statuten\nfestgesetzten Abgabepflicht bzw. eine Aufhebung der strittigen Rechnungen zur\nFolge haben. Die Vorinstanz ging dabei davon aus, dass die Rechtssicherheit\nund die Verhältnismässigkeit einer Befreiung der Beschwerdeführer von der\nAbgabepflicht entgegenstehen würden. Insgesamt ergebe sich aus dem\nRechtsgleichheitsgebot in erster Linie der Auftrag an die neuen Gemeinden,\ndie beim Start bestehenden Ungleichheiten baldmöglichst zu beseitigen.\n|\n|\n|\n|\n5.2 Die Feststellung, dass die strittigen Forderungen\ngegen Verfassungsrecht verstossen, hat nicht zwingend deren Aufhebung zur\nFolge. Unter bestimmten Umständen kann nämlich ein Gericht oder eine andere\nRechtsmittelinstanz von der Aufhebung eines auf verfassungswidriger\nrechtlicher Grundlage beruhenden Entscheids absehen, wenn durch die\nunverzügliche Nichtanwendung der dem Entscheid zugrunde liegenden Normen\nnicht bloss ein verhältnismässig unbedeutendes Regelungsdefizit entstünde,\nsondern ein eigentlich rechtsfreier Raum. Die einstweilige Weiteranwendung\nder strittigen Norm trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit kann somit\nausnahmsweise gerechtfertigt oder sogar geboten sein, wenn andernfalls dem Gemeinwesen\noder den Betroffenen ein unverhältnismässiger Nachteil entstünde, indem\nbeispielsweise ein ganzes Regelungssystem aus den Angeln gehoben würde oder\neine wichtige öffentliche Aufgabe bis auf Weiteres nicht mehr oder nicht mehr\nzufriedenstellend erfüllt werden könnte. Beim Entscheid ist dabei die Schwere\nder Verfassungsverletzung mitzuberücksichtigen. Weiter wird vorausgesetzt,\ndass die Rechtsmittelinstanz nicht in der Lage oder nicht dazu berufen ist,\ndie mangelhafte Norm durch eine eigene, bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers\ngeltende Anordnung zu ersetzen (BGE 123 I 56 E. 3c; BGer-Urteil 2C_670/2008\nvom 27. November 2008 E. 6.1). Schliesslich ist eine\nInteressenabwägung vorzunehmen, in welche die Interessen der Beschwerdeführenden\neinzubeziehen sind (BGer-Urteil vom 10. Oktober 1986, in ZBl 1987 S. 306\nff., 313 f.; vgl. zum Ganzen VGr ZH-Urteil VB.2009.00048 vom 4. Juni 2009\nE. 3.3.1 f., mit weiteren Hinweisen, www.vgr.zh.ch).\n|\n|\n|\n|\n5.3 Würde vorliegend die Pflicht der Beschwerdeführer\nzur Bezahlung der Abgaben an die Beschwerdegegnerin 1 für das Jahr 2011\naufgehoben, hätte dies grundsätzlich zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin 1\ndieser Einnahmen verlustig ginge. Insbesondere könnten die Abgaben nicht ohne\nWeiteres der Beigeladenen überbunden werden; hierzu mangelt es an einer\ngesetzlichen Grundlage. Grundsätzlich hätte daher die Beschwerdegegnerin 1\ndie Ausfälle zu tragen, was ihre Aufgabenerfüllung wesentlich erschweren\nwürde.\n|\n|\n|\n|\nEs stellt sich nun die\nFrage, ob übergangsweise eine Regelung geschaffen werden könnte, welche die\nBeigeladene in die Pflicht nehmen würde. Dabei gilt es zu bedenken, dass\ngrundsätzlich verschiedene Möglichkeiten für eine verfassungskonforme\nVerteilung der Strassenbaulast in Braunwald bestehen. Neben der Übernahme sämtlicher\nStrassen und Wege erscheint es beispielsweise als denkbar, nur die in der\nBauzone liegenden Strassen zu übernehmen, wovon auch die Beschwerdeführer ausgehen.\nSind aber Lösungen zulässig, bei welchen die Beigeladene nicht für sämtliche\nStrassen und Wege die Strassenbaulast übernehmen muss, behält die Beschwerdegegnerin\n1 ihre Existenzberechtigung und bleiben die Beschwerdeführer für die nicht\nübernommenen Strassen und Wege ohnehin abgabepflichtig. Dies steht einer\ngänzlichen Aufhebung der für das Jahr 2011 gestellten Rechnungen entgegen. Zu\nbeachten ist sodann die durch Art. 115 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 1 KV\ngarantierte Gemeindeautonomie. Danach steht es der Beigeladenen im Rahmen des\nrechtlich Zulässigen frei, darüber zu entscheiden, für welche Strassen sie in\nBraunwald die Strassenbaulast übernehmen will. Es ist daher nicht zu\nbeanstanden, dass die Vorinstanz diesen Entscheid – und sei es nur im Sinne\neiner Übergangsregelung – nicht selber traf. Auch das Verwaltungsgericht\nsieht sich dazu nicht berufen.\n|\n|\n|\n|\nWeiter zu berücksichtigen\nist, dass die Gemeindefusion ausserordentliche Anforderungen an die\nBeigeladene stellte. Es liegt nun auf der Hand, dass im Zeitpunkt der Fusion\nnoch nicht in allen Punkten rechtsgleiche Regelungen bestehen konnten und die\nBeigeladene in erster Linie dafür zu sorgen hatte, Ungleichbehandlungen möglichst\nbald zu beseitigen. Massgebend ist dabei, dass die Gemeinde nicht untätig\nblieb, sondern zu einer Lösung gelangt ist, gemäss welcher ein Teil der\nStrassen von Braunwald per 1. Januar 2014 übernommen werden soll.\nInsofern wiegt die Verfassungsverletzung nicht schwer.\n|\n|\n|\n|\nAuf der anderen Seite\nhaben die Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse daran, dass sie keine\naus verfassungsrechtlicher Sicht unzulässige Abgaben bezahlen müssen.\nIndessen ist darauf hinzuweisen, dass die Abgaben nicht übermässig hoch sind.\nSoweit die Abgabepflichtigen Einwohner von Braunwald sind, darf auch\nberücksichtigt werden, dass der Steuersatz in der neuen Gemeinde Braunwald im\nJahr 2011 tiefer lag als im Jahr 2010 in der alten Gemeinde Braunwald, was\ndie Belastung durch die Abgaben an die Beschwerdegegnerin 1 zu relativieren\nvermag.\n|\n|\n|\n|\nInsgesamt sind die\nVoraussetzungen für einen so genannten Appellentscheid erfüllt. Damit ist\nauch im vorliegenden Verfahren lediglich festzustellen, dass die strittigen Abgaben\nfür das Jahr 2011 insofern gegen Verfassungsrecht verstossen, als die Beigeladene\nfür keine der Strassen von Braunwald die Strassenbaulast übernommen hat. Von\neiner Aufhebung der Rechnungen oder des vorinstanzlichen Entscheids ist hingegen\naus den dargelegten Gründen abzusehen.\n|\n|\n|\n|\nDies führt zur Abweisung\nder Beschwerden.\n|\n|\n|\n|\nIII.\n|\n|\n"}