{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00107_2014-04-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=251&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "783aeae75b1775c6838af550761a1cd3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00107", "VG.2014.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00107 (VG.2014.49)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00107 (VG.2014.49)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00107 (VG.2014.49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:33", "Checksum": "15b76efd5503a8c81829d3be0fe1b8a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00107 (VG.2014.49)\nRegeste:\nAbgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)\n\n\nwenn die Beigeladene in Braunwald das Erstellen und den Unterhalt selbst der\nin der Bauzone liegenden Strassen der Beschwerdegegnerin 1 überlässt, deren\nMitglieder sämtliche Lasten zu tragen haben, in den übrigen Gemeindeteilen\ndie Strassenbaulast aber selber trägt. Für eine derartige unterschiedliche\nBehandlung der Einwohner der Gemeinde besteht nämlich kein sachlicher Grund,\nwas die Beschwerdegegner und die Beigeladene zumindest implizit auch\neinräumen.\n|\n|\n|\n|\n4.5 Hingegen ist das von den Beschwerdeführern\nangerufene Doppelbesteuerungsverbot vorliegend nicht einschlägig. Gemäss Art.\n127 Abs. 3 BV ist die interkantonale Doppelbesteuerung untersagt. Nach Art.\n205 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 (StG) richtet sich die Steuerausscheidung zwischen den Glarner\nGemeinden, unter Vorbehalt allfälliger besonderer Vorschriften der\nVollziehungsverordnung, nach den Grundsätzen des Bundesrechts zur Vermeidung\nder interkantonalen Doppelbesteuerung.\n|\n|\n|\n|\nEin Verstoss gegen\ndas Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 Abs. 3 BV liegt dann vor, wenn\neine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche\nSteuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird oder wenn\nein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit\nüberschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zustehen würde\n(BGE 133 I 19 E. 2.1, mit Hinweisen). Damit von einer Doppelbesteuerung\ngesprochen werden kann, müssen grundsätzlich vier Kriterien erfüllt sein:\nIdentität des Steuersubjekts, des Steuerobjekts, der Steuerperiode und der\nSteuerart (Klaus A. Vallender/René Widerkehr, in St. Galler\nBV-Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 127 N. 62). Sachlich gilt\ndas Doppelbesteuerungsverbot nicht auf dem Gebiet der Kausalabgaben (Adrian\nHungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in ZBl 2003 S. 505 ff.,\n508). Analoges gilt für das innerkantonale Doppelbesteuerungsverbot zwischen\nzwei oder mehreren Gemeinden.\n|\n|\n|\n|\nDass das\ninterkantonale Doppelbesteuerungsverbot gemäss Art. 127 Abs. 3 BV vorliegend\nnicht zur Anwendung gelangt, ergibt sich bereits daraus, dass die strittigen\nAbgaben keinen interkantonalen Bezug aufweisen. Auch Art. 205 Abs. 2 StG\nkommt nicht zum Tragen, da vorliegend nicht eine Steuerausscheidung zwischen\nmehreren Glarner Gemeinden in Frage steht.\n|\n|\n|\n|\n"}