{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00107_2014-04-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=251&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "783aeae75b1775c6838af550761a1cd3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00107", "VG.2014.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00107 (VG.2014.49)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00107 (VG.2014.49)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00107 (VG.2014.49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:33", "Checksum": "15b76efd5503a8c81829d3be0fe1b8a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00107 (VG.2014.49)\nRegeste:\nAbgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)\n\n4.\n|\n|\n4.1 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens\nerschöpft sich in den für das Jahr 2011 gestellten Rechnungen der\nBeschwerdegegnerin 1. Die Beschwerdeführer machen zu Recht nicht geltend,\ndass die Jahresrechnungen 2011 nicht korrekt erhoben worden seien oder den\nStatuten der Beschwerdegegnerin 1 widersprechen würden. Hingegen rügen sie,\ndass die Erhebung der strittigen Abgaben gegen das Doppelbesteuerungsverbot\nund das Rechtsgleichheitsgebot verstossen würden. Nachfolgend ist daher zu\nprüfen, ob die Rechnungen verfassungsrechtlich zulässig sind.\n|\n|\n|\n|\n4.2 Die öffentlichen Abgaben lassen sich in\nKausalabgaben und Steuern unterteilen. Kausalabgaben sind dabei\nGeldleistungen, welche die Privaten kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für\nbestimmte Leistungen oder besondere Vorteile zu bezahlen haben. Im Gegensatz\ndazu sind Steuern voraussetzungslos zu entrichten (Ulrich Häfelin/Georg\nMüller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen\n2010, Rz. 2624 f.).\n|\n|\n|\n|\nOb es sich bei den\nvorliegend strittigen Abgaben um Vorzugslasten (Beiträge) und somit um\nKausalabgaben oder aber um Kostenanlastungssteuern handelt, bedarf einer\nnäheren Prüfung. Kostenanlastungssteuern sind Sondersteuern, welche einer bestimmten\nGruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten\nAufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit\nder Steuerpflichtigen. Sie unterscheiden sich von der Vorzugslast dadurch,\ndass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil\nvorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die\nbetreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis\neher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von\nLeistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie –\nabstrakt – als hauptsächlicher Verursacher der Aufwendungen angesehen werden\nkann (BGE 124 I 289 E. 3b).\n|\n|\n|\n|\nDie strittigen Abgaben\nwerden in den Statuten als Anlagebeiträge (vgl. etwa Art. 7 Abs. 1\nStatuten) bezeichnet. Abgabepflichtig sind die Grundeigentümer und Motorfahrzeughalter.\nZumindest betreffend die in der Bauzone liegenden Strassen und Wege, welche\ndurch die Allgemeinheit rege genutzt werden, lässt sich ein solcher Sondervorteil\nden einzelnen Grundeigentümern nicht konkret zurechnen. Es ist daher fraglich,\nob es sich bei den Abgaben der Grundeigentümer nicht eher um Kostenanlastungssteuern\nhandelt.\n|\n|\n|\n|\n4.3 Ginge man davon aus, dass es sich bei den Abgaben\nder Grundeigentümer um Kostenanlastungssteuern handelt, käme Art. 127 Abs. 2\nBV zum Tragen. Danach sind bei der Ausgestaltung der Steuern, soweit es deren\nArt zulässt, insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der\nGleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. Haben die Grundeigentümer\nfür die Erstellung und den Unterhalt sämtlicher Strassen in Braunwald selber\naufzukommen, verstösst dies gegen den aus dem Rechtsgleichheitsprinzip\nhervorgegangenen Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Namentlich die\nin der Bauzone liegenden Strassen werden von den Grundeigentümern nicht\nstärker in Anspruch genommen als von der übrigen Bevölkerung. Die Strassen\nund Wege werden von jedermann benützt, unabhängig davon, ob er Eigentümer eines\nGrundstücks ist oder in gemieteten Räumen wohnt oder arbeitet. Daneben werden\ndie Strassen in Braunwald auch durch Touristen beansprucht, wobei die Tourismusförderung\nnicht Aufgabe der Beschwerdeführer ist. Es sind daher keine sachlichen Gründe\nersichtlich, welche es rechtfertigen könnten, dass die Grundeigentümer den\nüberwiegenden Teil der Strassenbaulast zu tragen haben.\n|\n|\n|\n|\n4.4 Ungeachtet davon, ob man die Abgaben als Beiträge\noder als Kostenanlastungssteuern qualifizieren will, liegt ein Verstoss gegen\ndas Rechtsgleichheitsprinzip vor. Dieses wird durch Art. 8 Abs. 1 BV und Art.\n4 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 (KV)\ngewährleistet. Ihm kommt umfassende Geltung zu. Es ist von sämtlichen\nStaatsorganen in allen Funktionen und auf sämtlichen Ebenen der\nStaatstätigkeit zu beachten. Im Bereich des Verwaltungsrechts gilt deshalb\nder Rechtsgleichheitsgrundsatz sowohl für den Erlass verwaltungsrechtlicher\nNormen als auch für deren Anwendung im Einzelfall durch Verwaltungsbehörden\nund Gerichte (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 489).\n|\n|\n|\n|\nDer Anspruch auf\nGleichbehandlung verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit\ngleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln\nist. Die Gleichheitsprinzip verbietet unterschiedliche Regelungen, denen\nkeine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Die\nGleichbehandlung ist nicht nur dann geboten, wenn zwei Tatbestände in allen\nihren tatsächlichen Elementen absolut identisch sind, sondern auch, wenn die\nim Hinblick auf die zu erlassende oder anzuwendende Norm relevanten Tatsachen\ngleich sind (BGE 135 V 361 E. 5.4.1, mit Hinweisen).\n|\n|\n|\n|\nDie Beschwerdegegnerin 1\nwurde im Jahr 1895 gegründet und blieb von der Verselbständigung der Gemeinde\nBraunwald im Jahr 1939 unberührt. Ihre Aufgabe lag darin, die bestehenden Fussund Fahrwege auszubauen und zu unterhalten. Die sich daraus ergebenden Lasten\nwurden auch nach der Gründung der Gemeinde Braunwald von der\nBeschwerdegegnerin 1 getragen (Bg. 2 act. A/11/1 und B/10/1). Solange die Gemeinde\nBraunwald selbständig war, ergaben sich unter dem Gesichtspunkt des\nRechtsgleichheitsgebots keine Probleme.\n|\n|\n|\n|\nPer 1. Januar 2011\nfusionierte die Gemeinde Braunwald aber zusammen mit zwölf anderen\nOrtsgemeinden zur neuen Gemeinde Glarus Süd. Diese steht in der Pflicht,\nsämtliche Einwohner gleich zu behandeln. Es widerspricht nun dem Rechtsgleichheitsgrundsatz,"}