{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00107_2014-04-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=251&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "783aeae75b1775c6838af550761a1cd3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00107", "VG.2014.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00107 (VG.2014.49)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00107 (VG.2014.49)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00107 (VG.2014.49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:33", "Checksum": "15b76efd5503a8c81829d3be0fe1b8a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00107 (VG.2014.49)\nRegeste:\nAbgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)\n\n3.\n|\n|\n3.1 Die Beschwerdeführer führen aus, dass sie nicht\ngrundsätzlich die Existenzberechtigung von Korporationen bestreiten würden.\nAuch sei ihnen bewusst, dass nicht sämtliche \"Strässchen\" und\n\"Weglein\" des Siedlungsraums Braunwald durch die Beigeladene\nübernommen würden. Diese müsse aber zumindest den Unterhalt der Strassen im\nRahmen der Bauzonen der früheren Gemeinde Braunwald übernehmen. Es könne\nihnen nicht angelastet werden, dass es die früheren Gemeindebehörden seit\n2008 nicht geschafft hätten, für rechtsgleiche Verhältnisse zu sorgen. Es sei\nSache der Gemeindebehörden, ihre Strukturen so aufzugleisen, dass sie ihren\nAufgaben nachkommen könnten. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz selber\nfesthalte, aus dem Rechtsgleichheitsgebot ergebe sich in erster Linie der\nAuftrag an die neuen Gemeinden, die beim Start bestehenden Ungleichheiten\nbaldmöglichst zu beseitigen. Eine – neben den Staats- und Gemeindesteuern –\nnochmalige Belastung der Liegenschaftseigentümer komme einer verbotenen\nDoppelbesteuerung gleich, weshalb die angefochtenen Rechnungen bereits aus\ndiesem Grund aufzuheben seien. Sodann verstosse es gegen das\nRechtsgleichheitsgebot, wenn die Einwohner des Ortsteils Braunwald Beiträge\nan den Unterhalt und die Erstellung von Strassen bezahlen müssten, Einwohner\nanderer Ortsteile aber nicht. Die Beigeladene sei schliesslich dazu verpflichtet,\nStrassenbau und Strassenunterhalt auf dem ganzen Gemeindegebiet sicherzustellen,\nsoweit nicht der Bund oder der Kanton dafür zuständig sei.\n|\n|\n|\n|\n3.2 Die Beschwerdegegnerin 1 ist der Auffassung, die von\nden Beschwerdeführern gerügte Ungleichbehandlung sei früher gewollt gewesen.\nDer Regierungsrat habe mehrmals darauf hingewiesen, dass die bisherige\nRegelung bis zum Vorliegen einer neuen Regelung Bestand haben werde. Die\nAnliegen der Beschwerdeführer seien mit dem Entscheid der Beigeladenen vom\n16. Mai 2013 und dem festgesetzten Strassenplan vom 28. Oktober 2013 erfüllt. Die Beigeladene sei nicht verpflichtet\ngewesen, bereits per 1. Januar 2011 eine Lösung vorzulegen. Die\nArbeitsgruppe der Beigeladenen habe einen neuen Zeitplan vorgelegt, der eine\nLösung bis zum 31. Dezember 2013 verlangt habe. Dieser Zeitplan sei\neingehalten worden. Damit hätten die Beschwerdeführer aber keinen Anspruch\ndarauf, die Rechnungen für das Jahr 2011 nicht bezahlen zu müssen. Eine\nverbotene Doppelbesteuerung liege nicht vor. Es sei zu beachten, dass die\nBeigeladene in den Jahren 2011 bis 2013 keine Steuergelder für den Strassenunterhalt\nverbraucht habe. Daneben würden die Beschwerdeführer verkennen, dass in der\nspeziellen Situation von Braunwald die Strassen teilweise der Beschwerdegegnerin\n1 und teilweise Drittparteien gehörten.\n|\n|\n|\n|\n3.3 Der Beschwerdegegner 2 weist darauf hin, dass die\nWegkorporation im Zeitpunkt seines Entscheids bestanden habe und auch heute\nnoch bestehe. Diese müsse ihren Rechten und Pflichten weiterhin nachkommen,\nworunter auch die Beitragspflicht der Mitglieder falle. Die\nÜberprüfungsbefugnis habe sich daher einzig auf die Richtigkeit der\nRechnungen und deren Übereinstimmung mit den Statuten der Beschwerdegegnerin\n1 beschränkt. Dass jedoch die angefochtenen Jahresbeiträge 2011 nicht korrekt\nerhoben worden seien oder dass sie nicht mit den Vorgaben der Statuten übereinstimmten,\nsei von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht worden. Es könne nicht\nAufgabe des Beschwerdegegners 2 sein, anstelle des zuständigen Gemeindeorgans\nEntscheide über die Ausgestaltung und Finanzierung des kommunalen Strassennetzes\nzu treffen. Es verstosse zudem gegen den Grundsatz der Gesetzmässigkeit, wenn\nder Erlass von Ersatzrecht einer anderen Behörde vorbehalten sei. Sofern dies\nüberhaupt zulässig wäre, könnte ein solcher Entscheid einzig durch den Regierungsrat\nals Aufsichtsbehörde vorgenommen werden.\n|\n|\n|\n|\n3.4 Die Beigeladene führt aus, die Fusion der dreizehn\nOrtsgemeinden sei aufwendig gewesen. Es habe für sie kein Grund bestanden,\ndie Angelegenheit Wegkorporation Braunwald vordringlich zu behandeln. Dass\ndie Integration der vielen Korporationen im Gemeindegebiet an die Hand\ngenommen und vorangetrieben worden sei, beweise die Tatsache, dass heute mit\nBezug auf die beiden wichtigsten Strassenkorporationen, nämlich diejenige von\nBraunwald und diejenige betreffend Weissenberge, klare Lösungen auf dem Tisch\nliegen würden, welche von den selbständigen Korporationen auch akzeptiert\nworden seien. Es sei im Übrigen weiterhin möglich, für eine bestimmte\nEntschliessungsstrasse eine Wegkorporation zu gründen und die Erstellungsund Unterhaltskosten den Korporationsmitgliedern zu überwälzen, ohne dass\ndadurch das Doppelbesteuerungsverbot tangiert sei. Schliesslich sei zu\nbeachten, dass es nicht möglich sei, im Rahmen einer Gemeindefusion dieser\nGrösse, mit Bezug auf sämtliche Details die Rechtsgleichheit per Datum der\nFusion herzustellen. Hätte man dies gewollt, so hätte für die Vorbereitung\nder Fusion wesentlich mehr Zeit eingeräumt werden müssen.\n|\n|\n|\n|\n"}