{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00107_2014-04-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=251&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "783aeae75b1775c6838af550761a1cd3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00107", "VG.2014.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00107 (VG.2014.49)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00107 (VG.2014.49)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00107 (VG.2014.49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:33", "Checksum": "15b76efd5503a8c81829d3be0fe1b8a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00107 (VG.2014.49)\nRegeste:\nAbgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)\n\n1.5.\n|\n|\n1.5.1 Gemäss dem Protokoll der Beschwerdegegnerin 1 vom 7.\nJuni 2013 hatte der Vorsteher des Beschwerdegegners 2 an jenem Tag dem\nPräsidenten der Beschwerdegegnerin 1 mitgeteilt, dass die Rechnungen der\nvergangenen beiden Jahre durch die Beschwerdeführer zu bezahlen seien. Die\nBeschwerdeführer schliessen daraus auf eine Verletzung des Anspruchs auf\ngleiche und gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV. Überdies\nsind sie der Auffassung, dass der Departementsvorsteher wegen\nInteressenkollisionen in den Ausstand hätte treten müssen, weil er als Eigentümer\neiner Wohnung in Braunwald Mitglied der Beschwerdegegnerin 1 sei.\n|\n|\n|\n|\nDer Beschwerdegegner 2\nführt aus, dass der Departementsvorsteher im Telefongespräch mit dem\nPräsidenten der Beschwerdegegnerin 1 lediglich auf den Aufruf des Regierungsrats\nim Amtsblatt vom 10. Mai 2012 verwiesen habe, wonach die Korporationen ihre\nPflichten weiterzuführen und folglich die Mitglieder auch ihre Beiträge weiterhin\nzu begleichen hätten. Der Departementsvorsteher sei auch nicht verpflichtet\ngewesen, in den Ausstand zu treten. Zwar sei er aufgrund eines Liegenschaftserwerbs\nseit Oktober 2012 \"Zwangs\"-Mitglied in der Beschwerdegegnerin 1. Er\nsei am vorliegenden Verfahren aber weder selbst als Partei beteiligt noch sei\ner im Vorstand der Beschwerdegegnerin 1 engagiert. Er sei daher vom Ausgang\ndes vorliegenden Verfahrens in gleicher Weise betroffen wie alle Mitglieder\nder Beschwerdegegnerin 1.\n|\n|\n|\n|\n1.5.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne einen\nAnspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen,\nunvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder\nUmstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV ist indessen im Verfahren vor\nVerwaltungsinstanzen nicht anwendbar (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen\nKeller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich/Basel/\nGenf 2012, Rz. 849). Der Anspruch auf eine Unparteilichkeit der\nVerwaltungsbehörde im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit wird jedoch\ndurch Art. 29 Abs. 1 BV, wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und\nVerwaltungsbehörden Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung hat,\ngewährleistet (BGE 127 I 296 E. 2b).\n|\n|\n|\n|\nÄussert sich der Vorsteher\neiner zum Entscheid berufenen Behörde während des laufenden\nRechtsmittelverfahrens explizit oder – wie vorliegend – auch implizit über\nden mutmasslichen Verfahrensausgang, kann dies Zweifel an seiner\nUnbefangenheit wecken. Vorliegend gilt es aber zu beachten, dass der\nSchriftenwechsel am 22. August 2012 abgeschlossen worden war, das\nTelefongespräch zwischen dem Departementsvorsteher und dem Präsidenten der\nBeschwerdegegnerin 1 aber vom 7. Juni 2013 datiert. Fand das\nTelefongespräch aber erst knapp ein Jahr nach Abschluss des Schriftenwechsels\nstatt, kann nicht auf eine Voreingenommenheit des Departementsvorstehers\ngeschlossen werden. Die von ihm am 7. Juni 2013 getätigten Äusserungen erscheinen\nzwar als unbedacht, führen aber nicht dazu, dass der Departementsvorsteher\nals befangen zu gelten hätte und so nicht mehr am Entscheid der Vorinstanz\nhätte mitwirken dürfen.\n|\n|\n|\n|\n1.5.3 Aus Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 lit. a\nVRG ergibt sich sodann, dass Personen, die einen Entscheid vorbereiten oder\ntreffen, in den Ausstand treten müssen, wenn sie in der Sache ein eigenes\nInteresse haben oder vom Ausgang des Verfahrens einen Vorteil oder Nachteil\nzu gewärtigen haben.\n|\n|\n|\n|\nDas Gebot von Treu und\nGlauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gebietet es, Ausstandsgründe unverzüglich\nvorzubringen. Wer im Wissen um einen möglichen Ausstandsgrund untätig bleibt\nund sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, hat den Anspruch auf die\nspätere Ausstandsrüge verwirkt (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.],\nKommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,\nZürich/Basel/Genf 2014, § 5a N. 43 f.).\n|\n|\n|\n|\nDie Beschwerdeführer\nmachen nicht geltend und es ist auch nicht anzunehmen, dass sie erst nach dem\nEntscheid der Vorinstanz Kenntnis davon erhielten, dass deren Vorsteher\naufgrund des erworbenen Grundeigentums Mitglied der Beschwerdegegnerin 1 ist.\nInsofern erweist sich die Ausstandsrüge als verspätet.\n|\n|\n|\n|\nIm Übrigen wäre es ohnehin\nfraglich, ob der Departementsvorsteher in den Ausstand hätte treten müssen.\nNur weil er eines von zahlreichen Mitgliedern der Beschwerdegegnerin 1 ist,\nhatte er kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens oder einen\nVor- oder Nachteil im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a VRG zu gewärtigen. Diesbezüglich\nist zu beachten, dass sämtliche Grundeigentümer von Braunwald Mitglied der\nBeschwerdegegnerin 1 sind. Vergleichbar mit dem vorliegenden Fall sind beispielsweise\nVerfahren, in welchen eine Gebühr einer Gemeinde angefochten wird. Auch hier\nbestünde kein Grund für einen Ausstand, allein weil die am Entscheid mitwirkende\nPerson ebenfalls in der Gemeinde gebührenpflichtig ist. Insofern ist Art. 13\nAbs. 1 lit. a VRG in Fällen wie dem vorliegenden zurückhaltend auszulegen.\n|\n|\n|\n|\n2.\n|\n|\nGemäss Art. 2 Abs. 1 der\nStatuten der Wegkorporation Braunwald in der Fassung vom 16. Juni 1995\n(Statuten) ist die Wegkorporation Braunwald Eigentümerin der Gemeindestrassen\nin Braunwald und trägt für diese die Strassenbaulast. Der Besitz von\nGrundeigentum in Braunwald sowie die Benützung der Korporationsstrassen durch\nMotorfahrzeuge verpflichtet nach Art. 6 Abs. 1 Statuten zur Mitgliedschaft in\nder Wegkorporation Braunwald. Die Abgaben an die Wegkorporation Braunwald\nwerden bei Grundeigentum neben einem Grundbetrag nach der Kubatur des\numbauten Raums festgelegt (Art. 8 Statuten), bei den Motorfahrzeugen\nnach der Zahl und dem Verwendungszweck der Fahrzeuge (Art. 10 Statuten).\nDie Höhe der Abgaben wird gemäss Art. 13 Statuten durch die\nHauptversammlung festgesetzt.\n|\n|\n|\n|\n"}