Der Restbetrag von Fr. 500.- wird ihm zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: […]