136 Abs. 2 VRG). Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.- aufzuerlegen und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist ihm zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin ist nicht kostenpflichtig (Art. 135 Abs. 1 VRG). | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Der teilweise obsiegende und berufsmässig vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 138 Abs. 1 und 3 lit. a VRG Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Diese ist auf Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |