Als notwendig und gerechtfertigt erweist sich ein Führerausweisentzug von sechs Monaten. | |||||||||| | | |||||||||| | Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2013 ist in dem Sinne abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten zu entziehen ist. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, werden die amtlichen Kosten angemessen reduziert (Art. 136 Abs. 2 VRG).