Nicht abzusprechen ist ihm hingegen eine gewisse Angewiesenheit auf den Führerausweis in seinem Beruf als Automobilfachmann, wobei er immerhin seinen Arbeitsweg aber ohne Weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen kann. Zudem ist ihm gemäss der strittigen Verfügung das Führen von Motorfahrrädern nach wie vor gestattet. | |||||||||| | | |||||||||| | Nach Würdigung all dieser Umstände ist dem Beschwerdeführer der Führerausweis für deutlich länger als der in Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG vorgesehenen dreimonatigen Mindestentzugsdauer zu entziehen. Als notwendig und gerechtfertigt erweist sich ein Führerausweisentzug von sechs Monaten.