Seit dem letzten Führerausweisentzug vom 21. Juni 2012 und dem für den vorliegenden Führerausweisentzug massgebenden Unfall ist zudem nur ein gutes halbes Jahr vergangen. Damit zeigte sich der Beschwerdeführer uneinsichtig, obwohl er in der Verfügung vom 21. Juni 2012 darauf hingewiesen worden war, dass künftige Verfehlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften deutlich schärfere Massnahmen zur Folge hätten. Nicht abzusprechen ist ihm hingegen eine gewisse Angewiesenheit auf den Führerausweis in seinem Beruf als Automobilfachmann, wobei er immerhin seinen Arbeitsweg aber ohne Weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen kann.