Als Besucher der A3-Bar wusste er um die gefährliche Verkehrs- und Parkplatzsituation und hat mit seinem Verhalten nicht nur eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Fussgänger geschaffen, sondern konkret durch sein Verhalten einen Menschen verletzt. Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer bereits über einen getrübten Leumund verfügt, da er mit seinem Motorfahrrad im Dezember 2008 und im August 2011 jeweils mittelschwere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften beging. Seit dem letzten Führerausweisentzug vom 21. Juni 2012 und dem für den vorliegenden Führerausweisentzug massgebenden Unfall ist zudem nur ein gutes halbes Jahr vergangen.