124 II 44 E. 1). | |||||||||| | | |||||||||| | 6.2 Vorliegend kam es am 28. März 2013 zu einem Unfall, als der Beschwerdeführer beim Beschleunigen seines Autos den die Strasse überquerenden C.______ übersehen hatte und zu spät bremste. Es entspricht einem erheblichen Verschulden, dass er seine Geschwindigkeit den schlechten Sichtverhältnissen nicht anpasste und nicht vorsichtiger fuhr. Als Besucher der A3-Bar wusste er um die gefährliche Verkehrs- und Parkplatzsituation und hat mit seinem Verhalten nicht nur eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Fussgänger geschaffen, sondern konkret durch sein Verhalten einen Menschen verletzt.