| |||||||||| | | |||||||||| | Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind nämlich die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die in Art. 16 Abs. 3 SVG beispielhaft genannten Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zur würdigen und die Entzugsdauer im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 128 II 173 E. 4b; 124 II 44 E. 1).