Abs. 2 lit. c SVG keine Anwendung findet, hat dies nicht zwingend zur Folge, dass der Führerausweis lediglich für die Mindestdauer von drei Monaten gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG zu entziehen ist. | |||||||||| | | |||||||||| | Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind nämlich die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.