| |||||||||| | | |||||||||| | Daran mag auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, die neuen Rückfallbestimmungen von Art. 16c Abs. 2 SVG würden nicht danach unterscheiden, auf welche Kategorie sich der frühere Ausweisentzug zu beziehen habe, nichts zu ändern, denn auch aArt. 17 Abs. 1 lit. c SVG sah keine Differenzierung zwischen den Ausweiskategorien vor. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.4 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der erste Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder nicht kaskadenrelevant ist. Der zweite Entzug wurde zwar auf sämtliche Kategorien und Unterkategorien ausgedehnt.